Rauchentwicklungen im Wald oder Waldbrände sofort unter Notruf 112 melden
Entstehungsbrände durch eigene Löschversuche an einer weiteren Ausbreitung hindern, soweit man sich hierdurch selbst nicht in Gefahr bringt
Vom 1. März bis 31. Oktober gilt in den Wäldern striktes Rauchverbot
Im Wald oder in Waldnähe (bis 100 m) kein offenes Feuer anzünden
Im Wald keine Glasflaschen oder Glasscherben liegen lassen (Brennglaseffekt)
Im Wald und Waldnähe keine brennenden Zigaretten oder Zigarettenkippen wegwerfen
PKW nicht auf trockenem Gras abstellen, da sich das Gras am heißen Katalysator leicht entzünden kann
Im Wald oder in Waldnähe so parken, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge (auch Langholzfahrzeuge – Überlänge) und Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge nicht behindert werden.
Park- und Halteverbote sind unbedingt einzuhalten
Soweit beim Baumfällen Waldwege betroffen sind, müssen diese unverzüglich wieder in einem befahrbaren Zustand versetzt werden. Sollte dies wegen besonderer Umstände nicht unverzüglich möglich sein (z. B. größere Baumfällaktionen im Zusammenhang mit der Borkenkäferbekämpfung), ist der 1. Kommandant der betroffenen Gemeinde und auch die Polizei hierüber zu unterrichten
Beim Auto- oder Bahnfahren keine Zigarettenkippen aus dem Fenster werfen *Alle Angaben ohne gewähr.
Beim Grillen und Abhalten von Lagerfeuern ist immer – auch außerhalb des Waldes – höchste Vorsicht geboten
Offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer dürfen im Freien nur entzündet werden, wenn hierdurch für die Umgebung keine Brandgefahren entstehen können. Von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer mindestens 100 m entfernt sein
Offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer sind ständig unter Aufsicht zu halten
Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen
Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen sein